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BGB § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit

BGB § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit

[ Auszug: (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand auf ... ]